Die Satzung der NaturFreunde Deutschlands, Ortsgruppe Kitzingen e.V.

Präambel

  1. Die NaturFreunde sind als Umwelt-, Kultur- und Freizeitorganisation den Idealen des demokratischen Sozialismus verpflichtet.
  2. Sie wollen mithelfen an der Schaffung einer Gesellschaft, in der niemand seiner Hautfarbe, Abstammung, politischen Überzeugung, seines Geschlechts oder Glaubens wegen benachteiligt oder bevorzugt wird und in der alle Menschen gleichberechtigt sind und sich frei entfalten können.
  3. Die NaturFreunde verstehen sich als Verband für nachhaltige Entwicklung. Nachhaltigkeit gilt ihnen als Handlungsmaxime, in der wirtschaftliche Entwicklung dauerhaft mit sozialer Gerechtigkeit und ökologischer Verträglichkeit verbunden wird. Sie orientieren ihre Aktivitäten als Umwelt-, Kultur- und Freizeitorganisation am Prinzip der Nachhaltigkeit.
  4. Ihr Ziel ist es, dazu beizutragen, dass die Menschen sich ihrer Einbindung in die soziale und natürliche Umwelt bewusst werden und erkennen, dass sie nur dadurch in sozialer Gerechtigkeit und in Frieden leben und sich entwickeln können.
  5. Die NaturFreunde befassen sich mit sozial-, wirtschafts- und kulturpolitischen sowie naturschutz- und umweltpolitischen Fragen und nehmen zu ihnen öffentlich Stellung.
  6. Die NaturFreunde arbeiten mit allen zusammen, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen verfolgen.


§ 1 Name und Grundlagen

  1. Der Verein führt den Namen NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Ortsgruppe Kitzingen e.V.
    Kurzbezeichnung: NaturFreunde Kitzingen e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Kitzingen.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
  4. Er bekennt sich zu einer demokratischen und sozialistischen Gesellschaftsordnung, ist aktiv im Natur- und Umweltschutz und setzt sich für den ökologischen Umbau der Industriegesellschaft ein.
  5. Der Verein bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Er ist parteipolitisch und religiös unabhängig.
  6. Der Verein ist Mitglied der NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Landesverband Bayern e.V. (NaturFreunde Bayern e.V.) und über diese Mitgliedschaft Mitglied der NaturFreunde Deutschlands e.V. sowie der Naturfreunde Internationale (NFI). Er verpflichtet sich die Satzung der NaturFreunde Deutschlands e.V. und des Landesverbandes Bayern e.V. als rechtsverbindlich anzuerkennen und die jeweils vom Bundeskongress und der Landesversammlung genehmigten Richtlinien und deren Beschlüsse anzuerkennen und zu vollziehen.


§ 2 Zwecke des Vereins

  1. Der Verein fördert das Prinzip der Nachhaltigkeit in allen Lebensbereichen und will damit dazu beitragen, die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten. Der Verein fördert vorrangig und nicht nur vorübergehend Ziele des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege. Alle Aktivitäten stehen unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit den Zielen des Natur- und Umweltschutzes.
  2. Die geförderten gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Abgabenordnung sind:
    1. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
    2. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung des Umweltschutzes,
    3. die Förderung des Sports,
    4. die Förderung von Wissenschaft und Forschung,
    5. die Förderung der Bildung und Erziehung,
    6. die Förderung von Kunst und Kultur,
    7. die Förderung der Natur- und Heimatkunde,
    8. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz,
    9. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

 

§ 3 Tätigkeiten

Die Vereinszwecke sollen insbesondere erreicht werden durch:

  1. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe mittels Durchführung von Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes sowie von Maßnahmen zur Förderung der Partizipation älterer Menschen, z. B. durch Mitwirkung in Seniorenorganisationen und durch die ideelle und finanzielle Förderung der Jugendverbandsarbeit der Naturfreundejugend Deutschlands sowie die Förderung des Erhaltens und Betreibens von Jugendherbergen, Jugendzeltplätzen und Naturfreundehäusern als Stützpunkte der Kinder- und Jugendhilfe, des Wanderns und der natursportlichen Betätigung sowie als Begegnungs- und Informationsstätten,
  2. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung des Umweltschutzes bei der Ausübung des Wanderns und des Sports und der Unterhaltung von Wanderwegen und Naturfreundehäusern als Informationsstätten für Natur- und Umweltschutz sowie die Beteiligung an modellhaften Projekten des Natur- und Landschaftsschutzes,
  3. die Förderung des Sports durch die Pflege sportlicher Betätigung in der Natur unter besonderer Berücksichtigung des Natur- und Umweltschutzes, wie z. B. des alpinen Bergsteigens, des Kletterns, des Schneesports, des Kajakfahrens und des Wanderns,
  4. die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch die Befassung mit wissenschaftlichen Arbeiten zur Geschichte der Arbeitersportbewegung und des sanften Tourismus,
  5. die Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern durch die Verbreitung von Materialien der außerschulischen Jugendbildung und die Beteiligung an entsprechenden Multiplikatorveranstaltungen wie Informationstagen oder Umweltseminaren,
  6. die Förderung von Kunst und Kultur durch die Pflege musischer und kultureller Betätigung und die Beteiligung an Fachveranstaltungen und Wettbewerben und die Organisation von Fachgruppen, z. B. von Foto-, Musik- und Tanzgruppen, Orchestern und Ausstellungen,
  7. die Förderung der Natur- und Heimatkunde durch fachlichen Austausch bei Seminaren und Fachgruppentreffen, die
    Dokumentation und das Anlegen entsprechender Sammlungen u. a. in Naturfreundehäusern,
  8. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz durch Beteiligung an Kampagnen der Verbraucherinformation insbesondere in Naturfreundehäusern, z. B. zu Themen der Ernährung und des umweltgerechten Verhaltens in allen Lebensbereichen sowie die Bereitstellung von Informationsmaterialien zur Verbraucheraufklärung, z. B. auf den Gebieten des sanften Tourismus und des Klimaschutzes,
  9. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens durch Mitgliedschaft in der Naturfreunde Internationale und Mitwirkung z. B. bei grenzübergreifenden Projekten des Natur- und Landschaftsschutzes wie der „Landschaft des Jahres“ und internationaler Jugendbegegnungen.


§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Gliederung der NaturFreunde Deutschlands e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für einen der gemeinnützigen Zwecke:
    Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung des Umweltschutzes, die Förderung des Sports, die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung der Bildung und Erziehung, die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung der Natur- und Heimatkunde, die Förderung von
    Verbraucherberatung und Verbraucherschutz, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.


§ 5 Fachgruppenarbeit, Hausvereine

  1. Für die im § 3 genannten Aufgaben können Fachgruppen gebildet werden.
  2. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den „Richtlinien für Fachgruppen/Fachbereiche“ des Landesverbandes.
  3. Zur Durchführung der Satzungszwecke kann die Betreuung, Bewirtschaftung und Verwaltung der Naturfreundehäuser im Wege eines Pachtvertrages auf selbstständige Hausbetreuungs-, Hausbewirtschaftungs- oder Hausverwaltungsvereine übertragen werden. Für die Tätigkeit dieser Vereine gelten die §§ 1–4 dieser Satzung.


§ 6 Kinder- und Jugendarbeit

  1. In ihrer Arbeit finden sich die Mitglieder der Naturfreundejugend Deutschlands bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres in der Kinder- bzw. Jugendgruppe oder Gruppen für aktive Familien, Jugendclubs, Projektgruppen, Interessen- und Arbeitsgruppen zusammen. Sie führt die Bezeichnung: Naturfreundejugend Deutschlands, Ortsgruppe Kitzingen e.V.
  2. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den „Richtlinien der Naturfreundejugend Deutschlands“, die von der Bundeskonferenz der Naturfreundejugend Deutschlands beschlossen und vom Bundeskongress bestätigt werden.
  3. Die Kinder- und Jugendgruppe führt eine eigene Kasse, die der Überwachung der Ortsgruppen-Kontrollkommission unterliegt.


§ 7 Finanzierung der Arbeit

  1. Die Finanzierung der Arbeit erfolgt durch Einnahmen aus:
    – Mitgliedsbeiträgen
    – Spenden und Sammlungen
    – Zuschüssen
    – Veranstaltungen
    – Vermietungen und Verpachtungen und auf sonstige, gesetzlich zulässige und mit dem Vereinszweck zu vereinbarende Weise.
  2. Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt unter Berücksichtigung der Anteile für Bezirk, Landesverband, Bundesgruppe, Naturfreunde Internationale. Die Beitragszahlung ist eine Bringschuld.
  3. Über Einnahmen und Ausgaben ist jährlich vom Ortsgruppenvorstand ein Haushaltsplan aufzustellen und eine Jahresrechnung vorzulegen.


§ 8 Aufnahme und Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Ortsgruppe kann jede Person werden, die die Zwecke des Vereines unterstützen will. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreters/in erforderlich.
  2. Der Beitritt zur Ortsgruppe ist unter Anerkennung dieser Satzung schriftlich zu erklären und an den Ortsgruppenvorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Ortsgruppenvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.
  3. Die Mitgliedschaft bei den NaturFreunden wird durch den offiziellen Mitgliedsausweis der NaturFreunde Deutschlands e.V. nachgewiesen.
  4. Körperschaften und andere juristische Personen können als Förderer Mitglied werden. Sie haben kein Stimm- oder Wahlrecht, jedoch das Recht auf Teilnahme an der Jahreshauptversammlung.


§ 9 Rechte

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen der Ortsgruppe und der Verbandsgliederungen entsprechend der Satzungen teilzunehmen, an den durch die Mitgliedschaft sich
    ergebenden Vergünstigungen teilzuhaben und sonstige Leistungen des Verbandes zu nutzen und zu empfangen.
  2. Jedes Mitglied kann wählen und gewählt werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, können jedoch nicht in den Vorstand nach BGB § 26 gewählt werden. Das Stimmrecht muss persönlich und in Anwesenheit ausgeübt werden. Es ist nicht übertragbar.
  3. Jedes Mitglied ist berechtigt, durch schriftlichen Antrag beim Ortsgruppenvorstand, bestimmte Angelegenheiten als Tagesordnungspunkt bei der Mitgliederversammlung behandeln zu lassen.
  4. Die Mitgliedsrechte können erst nach der Beitragszahlung wahrgenommen werden.


§ 10 Pflichten

  1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen und die Belange der Ortsgruppe zu fördern.
  2. Zur Durchführung der Vereinsaufgaben haben alle Mitglieder einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die jeweilige Höhe beschließt die Mitgliederversammlung. Die Beitragszahlung ist eine Bringschuld.
  3. Die Mitglieder haben Änderungen ihrer Anschrift und Bankverbindung unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.


§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Durch Tod
  2. Durch freiwilligen Austritt. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und ist schriftlich dem Ortsgruppenvorstand bis spätestens 30.09. mitzuteilen.
  3. Durch Streichung. Ein Mitglied, das seine Beiträge trotz zweier schriftlicher Aufforderungen nicht bezahlt hat, kann durch den Ortsgruppenvorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Es gilt damit zum Ende des laufenden Vereinsjahres als aus dem Verband NaturFreunde Deutschlands ausgeschieden.
  4. Durch Ausschluss. Über den Ausschluss beschließt der Ortsgruppenausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit und bezieht sich auf alle Gliederungen der NaturFreunde Deutschlands.
    Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Ortsgruppenvorstand eingelegt werden.
    Vor der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.
    Gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung ist Einspruch beim Ortsgruppen-Schiedsgericht möglich.


§ 12 Organe der Ortsgruppe

  1. Organe der Ortsgruppe sind:
    1. Mitgliederversammlung
    2. Ortsgruppenausschuss
    3. Ortsgruppenvorstand
  2. Die Organe können zu ihren Sitzungen Mitglieder und Berater ohne Stimmrecht hinzuziehen.


§ 13 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Viertel des Jahres statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt auf Beschluss des Ortsgruppenvorstandes, der Revision oder innerhalb von sechs Wochen vom Tage der Einbringung eines von einem Drittel der Mitglieder unterschriebenen Antrages, unter Angabe des Zwecks und der Gründe.
  3. Die Einberufung erfolgt durch ein Mitglied des Ortsgruppenvorstandes nach § 15 1.a mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe des Versammlungsortes, der Zeit und der Tagesordnung durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder einzuberufen. Außerdem soll die Einladung durch Ausschreibung in der Tagespresse bekannt gemacht werden. Der
    Bezirks- und Landesvorstand sind mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu benachrichtigen.
  4. Den Vorsitz führt die/der 1. Vorsitzende/r, bei dessen Verhinderung eine/r seiner Stellvertreter/innen, oder ein von der Versammlung gewähltes Präsidium mit max. 2 Personen. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die alle gefassten Beschlüsse enthalten muss und von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
  5. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen. Auf Antrag von mind. 1 der Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen. Stimmrecht haben die Mitglieder der Ortsgruppe entsprechend § 9.2.
  6. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Ortsgruppe und hat vorwiegend folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme der Berichte von Vorstand, Ausschuss, Fachgruppen, Kinder-/Jugendgruppenleitung und Kontrolle,
    2. Entlastung des Vorstandes,
    3. Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
    4. Wahl von Vorstand, Ausschuss, Kontrolle und Schiedsgericht,
    5. Bestätigung der Fachgruppenleiter/innen und der Kinder- / Jugendgruppenleitung,
    6. Festlegung des Mitgliederbeitrages,
    7. Beschlussfassung über Satzungsänderung,
    8. Beschlussfassung über Auflösung der Ortsgruppe,
    9. Ernennung und Aberkennung zur/zum Ehrenvorsitzende/n und zur Ehrenmitgliedschaft.


§ 14 Ortsgruppenausschuss

  1. DerOrtsgruppenausschuss besteht aus
    1. dem Ortsgruppenvorstand,
    2. den Fachgruppenleiter/innen oder Stellvertreter/innen,
    3. den Mitgliedern, denen besondere Aufgaben zugewiesen sind,
    4. den Ehrenmitgliedern mit beratender Stimme.
  2. Die Ausschussmitglieder nach Abs. 1,a) und c) werden von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt, nach Abs. 1, b) werden von ihr bestätigt.
  3. Die Zahl der Ausschussmitglieder wird auf Vorschlag des Ortsgruppenvorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  4. Der Ortsgruppenausschuss entscheidet im Innenverhältnis in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  5. Der Ortsgruppenausschuss wird von der/dem 1. Vorsitzenden, je nach Arbeitsanfall (jedoch mind. 2 mal im Jahr), zu Sitzungen einberufen. Auf Anforderung der Kontrollkommission hat innerhalb von 6 Wochen eine Ortsgruppenausschusssitzung stattzufinden.
  6. Die/der 1.Vorsitzende/r oder einer der Stellvertreter/innen führt den Vorsitz. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Es wird eine Niederschrift angefertigt, die alle gefassten Beschlüsse enthalten muss und von dem/der Sitzungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.


§ 15 Ortsgruppenvorstand

  1. DerOrtsgruppenvorstand besteht aus:
    1. dem „gesetzlichen Vorstand“ ( § 26 BGB )
      -1. Vorsitzende/r
      -min.1 bis zu 3 Stellvertreter/innen
    2. Kassierer/in
    3. Schriftführer/in
    4. 2 Vertreter/innen der Ortsgruppenkinder- und -jugendleitung gem. „Richtlinien der Naturfreundejugend Deutschland“,
    5. dem/die Ehrenvorsitzende/n mit beratender Stimme.
  2. Die/der 1. Vorsitzende/r und die Stellvertreter/innen, vertreten die Ortsgruppe jeweils alleine gerichtlich und außergerichtlich. Für Rechtgeschäfte, die den Betrag von 300,00 € übersteigen ist die Zustimmung des gesamten Ortsgruppenvorstandes nach 1 a.) erforderlich. Bei Grundstücks- und Immobiliengeschäften ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung und des Landesverbandes erforderlich. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass die Stellvertreter/innen nur bei Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden tätig werden können.
  3. Der Ortsgruppenvorstand nach 1.a.) wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren bestellt und bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  4. Scheidet ein Mitglied während seiner Amtsdauer aus, kann der Ortsgruppenvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied wählen.
  5. Dem Ortsgruppenvorstand obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte der Ortsgruppe, die Vorbereitung und Einberufung von Sitzungen, die Aufnahme von Mitgliedern.
  6. Der Ortsgruppenvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  7. Der Ortsgruppenvorstand wird von der/dem 1. Vorsitzenden, je nach Arbeitsanfall (jedoch mind. 2 mal im Jahr), zu Sitzungen einberufen.
  8. Die/der 1. Vorsitzende/r oder einer der Stellvertreter/innen führt den Vorsitz. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Es wird eine Niederschrift angefertigt, die alle gefassten Beschlüsse enthalten muss und von dem/der Sitzungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.


§ 16 Kontrollkommission

  1. Die Kontrollkommission besteht aus 3 Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
    Die Kontrolle hat an den Sitzungen der Organe ohne Stimmrecht teilzunehmen.
  2. Sie hat die Pflicht, die Einhaltung der Satzung und Beschlüsse zu überwachen, die Geschäfts- und Kassenführung der Ortsgruppe und den unter § 5 und § 6 genannten Gliederungen zu prüfen.
    3. Sie hat der Mitgliederversammlung der Ortsgruppe und der Ortgruppenjugendkonferenz Bericht zu erstatten und Anträge auf Entlastung zu stellen.


§ 17 Schiedsgericht

  1. Für Streitfälle innerhalb des Verbandes sind die Schiedsgerichte auf Ortsgruppen-, Bezirks-, Landes- und Bundesebene zuständig.
  2. Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise der Schiedsgerichte regeln sich nach der jeweils gültigen Bundesschiedsordnung der NaturFreunde Deutschlands e.V.
  3. Das Ortsgruppenschiedsgericht besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern.


§ 18 Bestimmungen der Bundesgruppe und des Landesverbandes

  1. Satzungsänderung
    Diese Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen oder geändert werden.
  2. BestimmungenderBundesgruppe:
    1. Die Ortsgruppensatzung darf nicht im Widerspruch zu der Satzung des Bundesverbandes stehen.
    2. Naturfreundehäuser und Grundstücke können nur im Einvernehmen mit dem jeweiligen Landesverband belastet oder verkauft werden, auch der Neuerwerb bedarf der Zustimmung des Landesverbandes. Für Naturfreundeliegenschaften ist ein dinglich gesichertes Vorkaufsrecht für den Landesverband bzw. die Bundesgruppe der NaturFreunde Deutschlands e.V. einzutragen,
    3. Anschriften- und Funktionsänderungen sind dem Landesverband innerhalb von sechs Wochen mitzuteilen.


§ 19 Auflösung der Ortsgruppe

  1. Die Auflösung kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung, bei welcher mindestens ¾ der Mitglieder anwesend sind, beschlossen werden.
  2. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Bei Auflösung der Ortsgruppe oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Ortsgruppe, nach Abwicklung aller rechtlichen Forderungen und Verbindlichkeiten der nächst höheren gemeinnützigen Gliederung der NaturFreunde zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 4 zu verwenden hat. Die Festlegung einer anderen begünstigten Gliederung der NaturFreunde Deutschlands kann in der Auflösungsversammlung durch Beschluss von mindestens
    Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
  4. Die Ortsgruppe, insbesondere der letzte Ortsgruppenvorstand, ist für die ordnungsgemäße Überführung des Vermögens, einschließlich aller schriftlichen Unterlagen, Dokumente und dergleichen an die begünstigte Gliederung verantwortlich.


§ 20 Schlussbestimmung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  2. Gerichtsstand ist der Sitz der Ortsgruppe.
  3. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 20.3.2009 beschlossen.
  4. Die bisherige Satzung verliert damit ihre Gültigkeit.
  5. Die Satzung wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Würzburg am unter der Nummer VR 200068 eingetragen.